Umweltmanagement Strelow
Abfallbeauftragter nach "§26 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)".
Umweltmanagement Strelow
Abfallbeauftragter nach "§26 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)".
Externer Abfallbeauftragter
Die Erfordernis, einen Abfallbeauftragten zu bestellen, ergibt sich aus den § 26 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Abfallbeauftragtenverordnung. Für Unternehmen, die nicht über fachkundiges Personal verfügen, kann die Bestellung eines externen Abfallbeauftragten auch über einen externen Dienstleister erfolgen. Als externer Abfallbeauftragter bieten wir Ihnen, neben einer fachkundigen Unterstützung durch qualifizierte Mitarbeiter, Rechtssicherheit für Ihr Unternehmen an. In der Funktion als externer Abfallbeauftragter übernehmen wir für Sie die abfallrechtlichen und abfallwirtschaftlichen Aufgaben in Ihrem Betrieb. Sie entlasten Ihr Personal und stellen sicher, dass Sie und Ihre Mitarbeiter über die abfallwirtschaftlichen Entwicklungen auf dem neusten Stand sind.
Wir unterstützen Sie bei folgenden Aufgaben:
- Überwachung der Abfall- und Entsorgungswege von der Entstehung bis zur Verwertung bzw. Beseitigung, im Rahmen der gesetzlichen Auflagen.
- Erstellung von Entsorgungsnachweisen für gefährliche Abfälle im Rahmen des elektronischen Abfallnachweisverfahrens (eANV).
- Erstellung von Jahresberichten, Abfallbilanzen, Abfallkonzepten sowie Arbeit-/Betriebs- und Verfahrensanweisungen.
- Zur Überprüfung Ihrer Qualitätsstandards bieten wir Ihnen die Überwachung der Entsorgungsanlagen und Dienstleistern durch Audits vor Ort an.
- Unterweisung der Betriebsangehörigen über mögliche schädliche Umweltauswirkungen, den richtigen Umgang mit Abfällen sowie die Sensibilisierung hinsichtlich Abfall-/Umweltthemen.
- Beratung des Unternehmens in abfallrechtlichen und angrenzenden Umweltbereichen/Rechtsbereichen.• Beratung des Unternehmens in abfallrechtlichen und angrenzenden Umweltbereichen/Rechtsbereichen.